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CORONAVIRUS: HINWEISE ZUR BESCHEINIGUNG DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT BEI QUARANTÄNE UND ISOLATION

(STAND 24.01.2022)

INFIZIERTE PERSONEN IN ISOLATION


› Leidet der Patient infolge der Infektion an Symptomen und ist daher nicht in der Lage, seine Arbeit auszuüben, stellt die Ärztin oder der Arzt eine AU-Bescheinigung aus.


› Zeigt der Patient trotz Infektion keine Symptome, kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, soweit der Patient für seine berufliche Tätigkeit seine Wohnung verlassen müsste.


NICHT INFIZIERTE PERSONEN IN QUARANTÄNE

› Befindet sich ein Patient aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne, ohne infiziert zu sein, kann der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen.


DIE REGELUNGEN IM DETAIL


INFIZIERTE PERSONEN IN ISOLATION

Patienten mit einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion müssen sich für mehrere Tage in Isolation begeben, um andere Menschen nicht anzustecken. In der Regel wird die Isolation durch die Gesundheitsämter angeordnet. Für das Ausstellen einer AU-Bescheinigung gilt in diesen Fällen Folgendes:


Infektion mit Krankheitssymptomen: Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und Krankheitssymptomen, aufgrund derer der Patient seiner Berufstätigkeit nicht nachgehen kann, stellt die Ärztin oder Arzt eine AU-Bescheinigung aus. Dies gilt auch dann, wenn das Gesundheitsamt eine Isolation angeordnet hat.


Infektion ohne Krankheitssymptome: Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ohne Krankheitssymptome kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine AU-Bescheinigung ausstellen. Denn der Patient kann wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen, um seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Anderenfalls würde er andere in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren.


Anders verhält es sich, wenn der Patient die Möglichkeit hat, während des gesamten Zeitraums der Isolation seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen („Homeoffice“). In diesem Fall benötigt er keine AU-Bescheinigung, da er seiner Arbeit nachgehen kann.


Anspruch auf Entgeltfortzahlung

In beiden Fällen, in denen eine AU-Bescheinigung ausgestellt wurde – Infektion mit oder ohne Symptome – richten sich die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber nach Paragraf 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Ein solcher Anspruch kann ausgeschlossen sein, wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet haben. Ob jedoch einem Arbeitnehmer, der nicht gegen das SARSCoV-2-Virus geimpft ist, ein Verschulden an seiner Arbeitsunfähigkeit anzulasten ist, ist für Ärzte im Zusammenhang mit der Ausstellung einer AU-Bescheinigung nicht relevant.


NICHT INFIZIERTE PERSONEN IN QUARANTÄNE

Für Personen, die sich aufgrund eines Verdachts auf eine Infektion in Quarantäne befinden, zum Beispiel Kontaktpersonen und Einreisende aus Hochrisikogebieten, dürfen Ärztinnen und Ärzte keine AU-Bescheinigung ausstellen. Je nach Landesregelung begeben sich die Betroffenen selbst in Quarantäne oder die Quarantäne wird durch das Gesundheitsamt angeordnet.


Mittelbarer Kontakt zu einem Verdachtsfall: Manche Arbeitgeber bitten ihre Mitarbeitenden auch dann vorsorglich zu Hause zu bleiben, wenn sie mittelbar zu jemandem Kontakt hatten, der sich mit SARS-CoV-2 infiziert hat – zum Beispiel zu einem Bekannten, der wiederum direkten Kontakt mit einem Infizierten hatte. Auch in diesen Fällen kann die Ärztin oder der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen, da die Person nicht krank ist.


Hinweis: Betroffene, die infolge einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erlitten haben, können mitunter eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Paragraf 56) geltend machen.


KBV-Themenseite zum Coronavirus: www.kbv.de/html/coronavirus.php

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