Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat die von der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) in der vergangenen Woche beschlossene Verkürzung der Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektionen umgesetzt und die Corona-Test-und Quarantäneverordnung des Landes mit Wirkung zum 16. Januar 2022 geändert. Die Änderungen gelten automatisch auch für behördliche Isolierungs- und Quarantäneanordnungen, die bereits ergangenen sind.In NRW gelten bis zunächst zum 9. Februar u. a. folgende Regelungen:
Infizierte müssen automatisch für zehn volle Tage ab Auftreten der Symptome oder der Durchführung des positiven Tests in Isolierung. Eine besondere behördliche Anordnung ist nicht erforderlich. Eine Freitestung ist frühestens am siebten Tag mittels offiziellem PoC-Antigentest oder PCR-Test möglich – und nur bei Symptomfreiheit innerhalb der letzten 48 Stunden. Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe benötigen einen negativen PCR-Testnachweis oder den Nachweis eines PCR-Tests mit einem CT-Wert über 30 für die Freitestung.
Kontaktpersonen, die mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt leben, müssen sich ebenfalls für zehn Tage automatisch in Quarantäne begeben. Auch hier ist die Freitestung mittels offiziellem PoC-Antigentest oder PCR-Test nach sieben Tagen möglich.
Sind Kinder in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sowie Schülerinnen und Schüler Kontaktpersonen im gleichen Haushalt mit einer infizierten Person, so kann bei ihnen die Dauer der Quarantäne nach Vorlage eines negativen Testergebnisses bereits am fünften Tag beendet werden.
Für Kontaktpersonen, die nicht Haushaltsangehörige einer infizierten Person sind, gibt es keine automatische Quarantäneverpflichtung. Sie müssen sich nur absondern, wenn das Gesundheitsamt dies ausdrücklich anordnet. Die Behörden sind gehalten, sich an die gleichen Vorgaben zu Dauer und Verkürzung der Quarantäne zu halten wie bei Kontaktpersonen im eigenen Haushalt.
Die neuen Quarantäneregelungen sehen für Kontaktpersonen bestimmte Ausnahmen vor:
Personen mit Auffrischungsimpfung (drei COVID-19-Impfungen – auch bei Erstimpfung mit Johnson & Johnson) sind von der Quarantäneregelung befreit.
Wer nachweislich genesen und geimpft ist (mindestens eine Impfung vor oder nach der Infektion), ist als Kontaktperson ebenfalls von der Quarantänepflicht befreit.
Doppelt geimpfte Personen und Nur-Genesene müssen in den ersten drei Monaten nicht in Quarantäne, wobei dies für Geimpfte erst ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung und für Genesene ab dem 28. Tag nach Durchführung des positiven Tests gilt.
Ansprechpartner für alle Fragen zur Isolierungs- und Quarantäneregelung sind die örtlichen Gesundheitsämter. Behördliche Regelungen im Einzelfall gehen diesen Regelungen immer vor und sind stets zu beachten.
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